Prüfung
Die ADR-Prüfung wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. August 2011 über die Beförderung gefährlicher Güter durchgeführt. Die Teilnehmer des ADR-Kurses müssen die Prüfung innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Kurses ablegen. Teilnehmer, die den ADR-Einzelkurs für Arbeitnehmer absolviert haben, müssen die Prüfung nicht ablegen.
Die Prüfung prüft den Kenntnisstand der nationalen und internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter ADR. Die Prüfung wird in einem Ausbildungszentrum von einer aus zwei Personen bestehenden Kommission durchgeführt, die vom Marschall der Provinz ernannt wird. Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und einem Mitglied - einem Vertreter der Organisationen der Kraftverkehrsunternehmen oder der Fahrer oder einem Vertreter des Ausbildungszentrums.
Eine Person, die an der Prüfung teilnimmt, kann innerhalb von 7 Tagen nach dem Datum der Prüfung eine schriftliche Beschwerde über die Prüfung einreichen. In diesem Fall kann der Marschall der Provinz eine weitere Prüfung durchführen oder die vorherige Prüfung als bestanden betrachten.
Nach bestandener Prüfung erhalten die Teilnehmer innerhalb von 7 Tagen ihre ADR-Bescheinigung. Die Zertifikate werden für einen Zeitraum von 5 Jahren ausgestellt.
Untersuchung - Kfz-Diagnostiker
Die Prüfung für Kfz-Diagnostiker wird von der Technischen Aufsicht für das Transportwesen gemäß der Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 4. November 2004 über die detaillierten Anforderungen an Diagnostiker durchgeführt.
Die Prüfung kann ablegen, wer Folgendes abgeschlossen hat Autodiagnosekurs und innerhalb von 14 Tagen vor dem Prüfungstermin einen ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag bei der Technischen Überwachung Verkehrskontrolle eingereicht haben.
Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
- eine schriftliche Erklärung, dass Sie über die erforderliche technische Ausbildung und praktische Erfahrung verfügen;
- eine schriftliche Einverständniserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 23 Abs. 1 Punkt 1 des Gesetzes vom 29. August 1997 über den Schutz personenbezogener Daten (Gesetzblatt von 2002 Nr. 101, Pos. 926 und Nr. 153, Pos. 1271 und von 2004 Nr. 25, Punkt 219 und Nr. 33, Punkt 285);
- Fotokopien der in § 3.2 genannten Ausbildungsnachweise;
- Fotokopien des Nachweises über die Zahlung der Prüfungsgebühr für die Eignungsprüfung
Termin und Ort der Prüfung werden vom Direktor der Technischen Überwachung des Verkehrs festgelegt und den Teilnehmern mindestens 30 Tage vor dem Termin mitgeteilt.