UDT-Zulassungskategorien für Krane
Laufkrangenehmigungen und ihre Kategorien
Der Betrieb von Kränen erfordert eine angemessene Vorbereitung. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass KranbahnDas Programm informiert über die Konstruktion und den korrekten Betrieb von Geräten. Der Kurs endet mit einer Prüfung vor einem Ausschuss des Technischen Überwachungsvereins. Nach bestandener Prüfung erhält der Auszubildende eine Lizenz für Krane.
Das Technische Überwachungsamt unterscheidet zwei Kategorien von Genehmigungen für Kranführer. Die Kategorie I S ist die höchste und umfasst auch die Zulassungen, die in der Kategorie II S erlangt werden können. Mit UDT-Genehmigungen für Brückenkräne können Sie auch Hebezeuge, Winden und stationäre Werkstattkräne bedienen.
UDT-Zulassungskategorien für Krane:
- II S - Laufkräne, Hebezeuge und Winden, die von der Arbeitsebene aus bedient werden, und mobile Werkstattkräne
- I S - Laufkräne, Hebezeuge und Winden, die von der Arbeitsebene oder von einer Kabine aus bedient werden, sowie mobile Werkstattkräne
Wie lange ist der Kranführerschein gültig?
Die von der UDT erteilten Genehmigungen für Brückenkrane sind unbefristet. Das bedeutet, dass sie nicht erneuert oder überprüft werden müssen.
Es ist absolut verboten, Geräte wie Kräne ohne Lizenz zu betreiben. Die Verwendung der Ausrüstung ohne die in den UDT-Kursen vermittelten Kenntnisse kann zu gefährlichen Situationen führen, die die Gesundheit und das Leben des Bedieners und umstehender Personen gefährden können.
Wir laden Sie ein, in unserem Zentrum einen Kurs über Krane zu besuchen - bei uns ist der Preis immer attraktiv. Wir sind in der Stadt Warschau und anderen Städten in Polen tätig.
Rechtsgrundlage:
- Gesetz vom 21. Dezember 2000 über die technische Überwachung (Gesetzblatt Nr. 122, Pos. 1321, mit Änderungen) in seiner geänderten Fassung.
- Verordnung des Ministerrats vom 7. Dezember 2012 über die Arten von technischen Geräten, die der technischen Überwachung unterliegen (Gesetzblatt 2012 Nr. 0 Pos. 1468), erlassen auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes über die technische Überwachung.
- Verordnung des Ministers für Unternehmertum und Technologie vom 30. Oktober 2018 über die technischen Bedingungen für die technische Überwachung des Betriebs, der Reparatur und der Modernisierung von Förderanlagen (GBl. 2018 Nr. 2176).